Zuständigkeit für Entscheidungen über Pflichtverteidigerwechsel
Gesetze: § 142 Abs 2 Nr 3 StPO
Gründe
I.
1Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des . Bei diesem hatte er beantragt, die Bestellung seines Pflichtverteidigers wegen eines endgültig zerrütteten Vertrauensverhältnisses aufzuheben und ihm stattdessen Rechtsanwalt L. aus F. als Pflichtverteidiger zu bestellen. Mit Beschluss vom hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof den Pflichtverteidigerwechsel abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit der sofortigen Beschwerde. Zwischenzeitlich hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben.
II.
2Der Senat ist zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten nicht mehr berufen. Sie ist in einen (erneuten) Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel umzudeuten und dem Vorsitzenden des nunmehr mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts München vorzulegen.
3Voraussetzung für die Beschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs über Pflichtverteidigerbestellungen ist dessen fortbestehende Zuständigkeit. Mit Erhebung der Anklage ist die ausschließliche Befugnis für Bestellungen von Pflichtverteidigern jedoch gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO auf den Vorsitzenden des mit dem Erkenntnisverfahren befassten Gerichts übergegangen. Die Vorschrift knüpft an § 141 Abs. 4 StPO aF an und umfasst - wie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom (BGBl. I S. 2128 ff.) anerkannt war - Entscheidungen über einen Pflichtverteidigerwechsel (BGH, Beschlüsse vom - StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3 mwN; vom - StB 6/20, NJW 2020, 1534 Rn. 7). Für Beschwerden gegen insoweit ergangene Beschlüsse des Ermittlungsrichters hat dies zur Folge, dass sie nur bis zur Anklageerhebung in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts fallen. Danach entfällt dessen Entscheidungskompetenz, und die Sache ist dem erkennenden Gericht vorzulegen (so insgesamt , BGHR StPO § 142 Abs. 3 Zuständigkeit 1 Rn. 3 ff. mit eingehender Begründung; zur alten Rechtslage vgl. OLG Celle, Beschluss vom - 1 Ws 419/10, NStZ-RR 2010, 381; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 141 Rn. 6a; zur neuen Rechtslage vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 142 Rn. 18; vgl. zum Zuständigkeitswechsel nach Vorlage an die Berufungskammer auch , NStZ-RR 2008, 21).
Schäfer Hohoff Anstötz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:071124BSTB62.24.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-79639