I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) spielte von Juli 1982 bis Juni 1986 für einen Fußball-Amateur-Oberliga Verein Fußball. Daneben studierte er Rechtswissenschaften. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte er für Juli 1982 bis Juni 1983 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Berater bzw. kaufmännischer Angestellter bei der Firma A und für Juli 1983 bis Juni 1986 bei einer Firma B. Von der Firma B erhielt der Kläger im Monat bei einem Bruttobetrag von 3 000 DM bis 3 500 DM durchschnittlich ca. 1 950 DM bis 2 150 DM ausbezahlt. Bruttolohn und Abzugsbeträge waren von der Firma B auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt worden. Die Veranlagungen führten zur Anrechnung der auf den Lohnsteuerkarten bescheinigten Lohnsteuer und damit jeweils zu Steuererstattungen. Anläßlich einer Außenprüfung bei dem Verein wurde festgestellt, daß es sich bei der Firma B um eine Scheinfirma gehandelt habe, deren Name dazu benutzt wurde, um Gehaltszahlungen des Vereins an die Fußballspieler abzuwickeln, um u.a. den Amateurstatus nicht zu gefährden. Die bescheinigten Lohnsteuerbeträge seien weder von der Scheinfirma B noch vom Verein einbehalten, angemeldet und an das zuständige Betriebs-Finanzamt abgeführt worden. Tatsächlich sei der Kläger Arbeitnehmer des Vereins gewesen. Aufgrund des Prüfungsberichts vom 31. Januar 1992 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das zuständige Wohnsitz-Finanzamt -- FA -- des Klägers) entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderte Einkommensteuerbescheide vom 13. Juli und 6. August 1992, wobei die von der Firma B bescheinigten Lohnsteuerbeträge in der Anrechnungsverfügung nicht mehr berücksichtigt wurden. Auf die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers erteilte das FA Abrechnungsbescheide.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 2000 S. 46 BFH/NV 2000 S. 46 Nr. 1 EAAAA-97020
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