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BFH Urteil v. - X R 63/95

BFH/NV 2000 40

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 1978 bis 1981 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger hatte im Jahre 1976 seinen als Einzelunternehmen geführten ...handel aufgegeben, dessen Gewinne er durch Betriebsvermögensvergleich (§ 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ermittelt hatte. Das zum Betriebsvermögen gehörende, mit einer Halle bebaute Geschäftsgrundstück T-Straße, verwertete er nicht, sondern überführte es in das Privatvermögen. Bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Streitjahre 1978 bis 1981 machte er nachträgliche Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb geltend. Hierbei, so trug der Kläger vor, handele es sich um Zins- und Tilgungsleistungen an die X-Bank (Konto-Nr. ...) auf eine Verbindlichkeit, die noch aus dem ...handel herrühre. Nach dem Konkurs des Unternehmens habe er sich zur Rückführung des Darlehens verpflichtet. In den gezahlten Beträgen seien Schuldzinsen enthalten. Darüber hinaus erklärten die Kläger Einkünfte aus der Verpachtung des Geschäftsgrundstücks T-Straße.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 40 Nr. 1
HAAAA-97019

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BFH, Urteil v. 28.07.1999 - X R 63/95 -nv-

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