Instanzenzug: Az: IX ZB 8/23 Beschlussvorgehend LG Konstanz Az: C 11 S 94/22vorgehend AG Konstanz Az: 4 C 342/22
Gründe
11. Die Eingaben des Beklagten vom 23. und sind als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beklagte die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht darlegt und weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auch eine Anhörungsrüge unterliegt dem bei dem Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwang (, juris Rn. 1 mwN).
22. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
33. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:111124BIXZB8.23.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-79524