BGH Beschluss v. - IV ZB 31/23

Gesetze: § 130a Abs 3 ZPO, § 130d ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 10 U 133/23vorgehend LG Frankfurt Az: 2-25 O 176/22

Gründe

1    I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen hat. Hilfsweise erstrebt sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2    Gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil des Landgerichts - der Klägerin zugestellt am - hat diese über ihre Prozessbevollmächtigte durch einen am beim Berufungsgericht eingegangenen Originalschriftsatz Berufung eingelegt. Am wurde die Klägerin durch das Berufungsgericht auf die Vorschrift des § 130d ZPO hingewiesen. Am übermittelte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) ihres Ehemannes an das Berufungsgericht. Mit am beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, sie habe "seit einigen Tagen bis einschließlich heute, den , ca. 12 Uhr aufgrund von technischen Schwierigkeiten keinen Zugang" zu ihrem beA-Postfach gehabt. Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

3    II. Zur Begründung der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung und der Verwerfung der Berufung als unzulässig hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf der Frist des § 517 ZPO am ordnungsgemäß eingelegt. Weder der Einwurf der Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts am noch die nachfolgende Übermittlung über das beA des Ehemannes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am genügten den Anforderungen des § 130d ZPO. Hinsichtlich des Originalschriftsatzes könne sich die Klägerin nicht auf die Ausnahmeregelung des § 130d Satz 2 ZPO berufen. Da die technische Störung des beA der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits seit einigen Tagen bekannt gewesen sei, sei eine Nachholung der Glaubhaftmachung erst am nicht wirksam möglich gewesen. Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsschrift über das beA des Ehemannes fehle es für eine ordnungsgemäße Übermittlung auf der Grundlage von § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO an einer qualifizierten elektronischen Signatur. Auf § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO könne sich die Klägerin nicht berufen, weil das beA zwar ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO sei, es aber an einem vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis fehle, der dokumentiere, dass der Schriftsatz von der Prozessbevollmächtigten selbst versandt wurde. Die Identität des Urhebers und die Authentizität des Schriftstücks seien nicht gewährleistet.

4    III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im Übrigen nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzen weder den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Die sich hier stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

5    2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil es ohne Rechtsfehler die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels als versäumt erachtet und das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint hat.

6    a) Bis zum Ablauf der am endenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels ist keine ordnungsgemäße Berufungsschrift beim Berufungsgericht eingegangen.

7    aa) Die Einlegung der Berufung mittels des am beim Berufungsgericht eingegangenen Originalschriftsatzes ist unwirksam, weil die Klägerin bei Einreichung der Berufung in Schriftform nicht gemäß § 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu den Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO vorgetragen und diese glaubhaft gemacht hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt waren und ihr zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich war (vgl. hierzu , NJW 2023, 3367 Rn. 11 und Beschluss vom - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 9). Wie sich aus den Stellungnahmen der Klägerin vom und ergibt, war ihrer Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung in Schriftform der Ausfall ihres beA seit einigen Tagen bekannt. In einem solchen Fall ist es ohne rechtliche Wirkung, wenn erst nachträglich die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung dargelegt und glaubhaft gemacht werden ( aaO Rn. 9). Der Senat hat die gegen diese Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen, sieht aber keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen.

8    Die Voraussetzungen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die Einlegung der Berufung ohne eine gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgte Glaubhaftmachung unwirksam ist, liegen hier nicht vor. Weder hat die Klägerin die Darlegung der Hinderungsgründe am Tag der Ersatzeinreichung nachgeholt (vgl. hierzu , NJW 2023, 3367 Rn. 12), noch hatte ihre Prozessbevollmächtigte das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt, so dass ihr keine Zeit blieb, die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. hierzu , NJW 2023, 456 Rn. 11). Letzteres ergibt sich daraus, dass die Frist zur Einlegung der Berufung bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes erst mit Ablauf des übernächsten Tages endete.

9    bb) Auch die Übermittlung der Berufungsschrift am in der Form eines von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einfach signierten Schriftsatzes über das beA ihres Ehemannes stellt keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar.

10    Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Beide Alternativen sind hier nicht erfüllt. Das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur wird von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt auch die Übersendung mit lediglich einer einfachen Signatur ihrer Prozessbevollmächtigen über das beA eines anderen Rechtsanwalts keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels dar (vgl. hierzu , juris Rn. 5 f. m.w.N.). Zwar ist das beA grundsätzlich ein sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Allerdings soll durch die Regelungen des § 130a Abs. 3 und 4 ZPO sichergestellt werden, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde (, NJW 2022, 2415 Rn. 9). Bei der Übermittlung mittels des beA geschieht die Überprüfung der Identität des Absenders anlässlich der Prüfung des Zulassungsantrags durch die Rechtsanwaltskammern und der nachfolgenden Zuteilung eines beA an den Rechtsanwalt (vgl. hierzu im Einzelnen aaO Rn. 10). Der sichere Übermittlungsweg über das beA gewährleistet die Identität des Absenders deshalb nur dann, wenn die verantwortende Person - also der Rechtsanwalt als Inhaber des beA (hier der Ehemann der Prozessbevollmächtigten der Klägerin) - den Versand selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 22/23 juris Rn. 5 f., vom - KVZ 64/21, WuW 2024, 119 juris Rn. 5 f. und vom aaO Rn. 10; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 51). Diese Voraussetzungen waren hier aber nicht erfüllt. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in ihren Stellungnahmen vom und vom dargelegt, sie habe das Versenden der Berufungsschrift über das beA selbst vorgenommen, nachdem ihr Ehemann - unter Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 5 Rechtsanwaltsverzeichnis - und -postfachverordnung - RAVPV (vgl. hierzu aaO Rn. 10) - den Zugang zu seinem beA zur Verfügung gestellt hatte. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kommt es in diesem Zusammenhang gerade nicht auf die Identität zwischen demjenigen, der das elektronische Dokument einfach signiert, und demjenigen, der die Absendung tatsächlich vornimmt, an.

11    cc) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder auf Einzelheiten der verspätet vorgetragenen Glaubhaftmachung für die Hinderungsgründe noch auf die Beantwortung der Frage ankommt, ob das Berufungsgericht die Klägerin eher auf die zunächst fehlende Glaubhaftmachung hinweisen musste und insoweit seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt haben könnte.

12    b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten; sie muss sich insoweit das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

13    aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der ihrer Prozessbevollmächtigten unterlaufene Fehler bei der Einreichung der Berufung durch einen Originalschriftsatz ohne gleichzeitige Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe sei ein unvermeidbarer Rechtsirrtum gewesen.

14    Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über gesetzliche Erfordernisse ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn der Beteiligte, der dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Selbst wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist nur ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (, NJW 2022, 3512 Rn. 16).

15    Hieran gemessen erweist sich der Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als unvermeidbar. Anders als die Beschwerde meint, war die Rechtsfrage, ob im Falle einer Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes nach § 130d Satz 2 ZPO die Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe im Regelfall gleichzeitig zu erfolgen hat, durch die Entscheidung des , NJW 2023, 456 Rn. 9; zu den Ausnahmen vgl. aaO Rn. 11) höchstrichterlich geklärt, so dass sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hieran hätte orientieren müssen.

16    bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der - hier unwirksamen - Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument über das beA ihres Ehemannes ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorliegt. Auch insoweit war die Rechtslage geraume Zeit vor der hier in Rede stehenden Nutzung eines fremden beA mit einfacher Signatur am geklärt (vgl. , NJW 2022, 2415 Rn. 10; OLG Braunschweig, NJW 2019, 2176 Rn. 51); an dieser ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin orientieren müssen.

17    Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist in diesem Zusammenhang entgegen ihrer Auffassung nicht dargelegt. Dieses Verfahrensgrundrecht verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Erst wenn es in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom  - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 17; vom  - IV ZR 10/18, NJW-RR 2019, 738 Rn. 10). Dies gilt entsprechend für die Nichtberücksichtigung von Rechtsausführungen einer Partei (vgl. Senatsbeschluss vom aaO; , WM 2022, 576 Rn. 23 m.w.N.).

18    Hieran gemessen stellt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen Gehörsverstoß dar, dass das Berufungsgericht sich im angegriffenen Beschluss im Rahmen seiner Erwägungen zur Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrags nicht ausdrücklich auch mit der Frage befasst hat, ob hinsichtlich der Nutzung des beA ihres Ehemannes ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben ist. Hierzu bestand kein Anlass. Das Berufungsgericht hat sich zu Beginn der Begründung seiner Entscheidung zur Verwerfung der Berufung als unzulässig auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss vom bezogen. Dort aber hatte es bereits darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Frage, ob mit der Nutzung eines fremden beA unter Verwendung einer einfachen Signatur eine wirksame Übermittlung elektronischer Dokumente möglich ist, eine - die Frage verneinende - höchstrichterliche Klärung bereits geraume Zeit vor der hier zu beurteilenden Berufungseinlegung erfolgt war. Damit bestand unter Berücksichtigung der auch vom Berufungsgericht für die Problematik des unvermeidbaren Rechtsirrtums eines Rechtsanwalts zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Veranlassung, weitere vertiefte Ausführungen in Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags auf Wiedereinsetzung vorzunehmen.

19    IV. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von einem Gesamtwert des Nachlasses in Höhe von 5.000.000 € entsprechend den Angaben in der Klageschrift auszugehen. Mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, über ihre nicht in Rede stehende mindestens hälftige Erbenstellung hinaus Alleinerbin zu sein, ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20% ein Gegenstandswert von 2.000.000 € (zur Berechnung des Streitwerts bei der Erbenfeststellungsklage vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 13/22, ZEV 2023, 235 Rn. 6)

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040924BIVZB31.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 47
NJW-RR 2024 S. 1506 Nr. 23
HAAAJ-79519