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Schätzungsbefugnis bei Nichtbeachtung von digitalen Datenschnittstellen in Prüfungen
Die Finanzverwaltung beabsichtigt, Schätzungen bereits bei Nichtbeachtung der Regelungen zu digitalen Datenschnittstellen durchzuführen. Dies bedeutet einen Prinzipienwechsel, dem hier widersprochen werden soll.
I. Neufassung des § 158 AO (Beweiskraft der Buchführung)
§ 158 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie v. neu gefasst. Die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung gem. § 158 Abs. 1 AO gilt nach § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO nunmehr schon dann nicht, wenn und soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen
gem. § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. mit § 4 Abs. 2a LStDV (bei einer Lohnsteuerprüfung),
des § 146a AO i. V. mit § 4 KassenSichV (bei einer Kassenprüfung) oder
des § 147b AO (einheitliche Datenschnittstelle bei Außenprüfungen) i. V. mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden. Die zur Anwendung des § 147b AO erforderliche Verordnung liegt bisher jedoch erst in einem Entwurf vor.
Das ( NWB CAAAJ-63603) hierzu ausgeführt, dass im Fall des § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO eine Schätzungsbefugnis gem. § 162 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 AO insoweit bestehen kann, wie die aufbewahrungspflichtigen digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen nicht in dem geforderten...