Gewinnfeststellungsbescheid bei teilweiser Festsetzungsverjährung für Folgebescheide
Leitsatz
Nach Ablauf der Feststellungsfrist kann eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 regelmäßig auch dann noch vorgenommen werden, wenn nur bei einem Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, wenn der Erlaß oder die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheides den Bilanzenzusammenhang betrifft oder zu einer Änderung der bisherigen Gewinnverteilung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 2000 S. 254 BFH/NV 2000 S. 254 Nr. 2 FR 2000 S. 66 Nr. 1 INF 2000 S. 60 Nr. 2 EAAAA-97007
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