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Bäume als wesentliche Bestandteile des Grundstücks
Beim Erwerb forstwirtschaftlich genutzter Waldflächen fällt insoweit keine Grunderwerbsteuer an, als die Forstbäume als Scheinbestandteile des Grundstücks zu qualifizieren sind. Dies hat aber auch zur Folge, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht zur Anwendung kommt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Der Baumbestand eines Waldgrundstücks ist ein aus der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herauszurechnender Scheinbestandteil, wenn sich aus dem Kaufvertrag oder sonstigen tatsächlichen Feststellungen ableiten lässt, dass die Bäume mit der Absicht gepflanzt wurden, später gefällt zu werden.
Der Steuerpflichtige trägt für diese steuermindernde Tatsache die objektive Beweislast.
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass allein die heutige forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes darauf schließen lässt, dass dies auch schon bei Anpflanzung dem Willen des damaligen Grundstückseigentümers entsprochen habe.
II. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Waldbestand als wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) eines Grundstücks der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt oder einen nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt einzubeziehenden Scheinbestandteil (§ 95 BGB) des Grundstücks dars...