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Öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung
Die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzverfahren ist aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. mit § 2 InsOBekV ein fester Bestandteil des deutschen Insolvenzrechts. Im Falle eines Insolvenzeröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung möchte der Gesetzgeber durch das Unterlassen der öffentlichen Bekanntmachung einen gewissen Schutzraum bieten, um die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reorganisation zu schaffen. Wie sich herausstellt, ist die vollständige Anonymität des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung kaum möglich. Die Informationsweitergabe über das angeordnete Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung ist daher unvermeidbar. Dies kann sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance für Unternehmen und deren Beteiligte darstellen.
Kernaussagen
Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung des § 273 InsO bewusst auf die Einbeziehung des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung verzichtet, um Unternehmen unter dem Deckmantel der vorläufigen Eigenverwaltung günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reorganisation und Sanierung des insolventen Unternehmens zu ermöglichen.
Ein erfolgreiches Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zeichnet si...