Zum einstweiligen Rechtschutz gegen die von dem Sozialhilfeträger angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel.
1. Ein Steigerungssatz von 2% des Durchschnittsverdienstes nach § 35 Abs 1 der Renten-VO vom (Gbl der DDR I Nr 38 S 401) kann nach dem SGB VI nicht berücksichtigt werden.
2. Ein Rentenanspruch unter besonderer Berücksichtigung von ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nach § 23 Abs 1 Art 2 RÜG unterfälllt der Stichtagsregelung vom bis zum (§ 1 Abs 1 Nr 3 RÜG). Diese Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Ein Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI iVm §§ 61, 254a SGB VI setzt nachgewiesene Tätigkeiten unter Tage voraus. Auch diese Regelung ist verfassungsgemäß (vgl , juris).
4. Ein höherer Rentenanspruch nach Art. 19 EinigVtr wegen einer Einstempelung "bergmännisch § 39 i" im Sozialversicherungsausweis ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese nicht als Verwaltungsakt anzusehen ist. Die Einstempelung "bergmännisch § 39 i" lässt in der Auslegung keine verbindliche Rentenentscheidung oder einen bestimmten Rentensteigerungsfaktor erkennen. Sie ist daher nicht auf eine unmittelbare Rechtssetzung gerichtet, sodass ihr die Verwaltungsaktqualität fehlt (vgl § 31 Satz 1 SGB X). Aus gleichen Gründen scheidet auch eine Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X aus.
5. Selbst wenn der Einstempelung "bergmännisch § 39 i" Verwaltungsaktqualität zukommen würde, lässt sich keine höhere Rente rechtfertigen. Insoweit fehlt es an einer dafür notwendigen konkreten Versorgungszusage zu einer höheren Rente bzw zu einem Steigerungsbetrag von 2%.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.09.2024 - L 11 R 124/19