1. Ein Urteil, das wegen Überschreitung der 5-Monats-Frist für seine Absetzung nicht mit Gründen versehen ist, leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
2. Dieser Mangel ist von Amts wegen im Berufungsverfahren zu beachten, bedarf also nicht der Rüge eines hiervon betroffenen Beteiligten.
3. Das Fehlen von Entscheidungsgründen in einem solchen Fall führt dazu, dass ein sachlich-rechtlicher Standpunkt des SG, von dem aus eine sich aufdrängende Erforderlichkeit weitergehender Ermittlungen nach § 128 Abs. 1 S. 2 SGG zu beurteilen wäre, nicht festgestellt werden kann. Deswegen ist in einem solchen Fall nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, ob weitergehende Ermittlungen von Amts wegen angezeigt gewesen wären.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.09.2024 - L 8 SB 337/24
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