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Unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmen – Probleme beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks
Bei einem Blockheizkraftwerk (BHKW) wird aus Gas oder Biogas Strom- und Wärme erzeugt. Problematisch ist dabei, dass neben dem produzierten Strom sehr viel Abwärme anfällt. Im Regelfall wird der Strom in das Netz eingespeist und damit entgeltlich geliefert. Das vorliegende Verfahren beschäftigt sich mit vielen Aspekten, die umsatzsteuerrechtlich dabei zu beachten sind. Problematisch ist vor allem die Verwendung der Wärme.
I. Leitzsätze (amtlich)
Auch wenn Wärme unentgeltlich an andere Unternehmer für deren Unternehmen (wirtschaftliche Tätigkeit) abgegeben wird, handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands i. S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG.
Der Besteuerung der unentgeltlichen Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Leistungsempfänger die Wärme für Zwecke verwenden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die Selbstkosten i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG umfassen nicht nur die unmittelbaren Herstellungskosten oder Erzeugungskosten, sondern auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handelt oder nicht.
II. Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen, das ein BHKW zur Strom- und Wärmeproduktion betrieb (Klägeri...