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Auslegung abkommensrechtlicher Aktivitätsklauseln und Reichweite des § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG
Der wirtschaftliche Erfolg einer Betätigung im Ausland hängt u. a. mit der sich aus diesem Engagement ergebenden Ertragsteuerbelastung im In- und Ausland zusammen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sehen Doppelbesteuerungsabkommen entweder die, für den Steuerpflichtigen im Gewinnfall günstigere, Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode vor, welche eine Hochschleusung auf das deutsche Steuerniveau bewirkt. Vielfach wird die Anwendung der Freistellungsmethode in DBA an eine aktive Betätigung geknüpft. Gleiches gilt im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG auf nationaler Ebene. Der BFH nahm im Urteil v. - I R 4/21, NWB ZAAAJ-77193 zu den sich aus der Anwendung der Aktivitätsvorbehalte ergebenden Rechtsfragen in Bezug auf ausländische Dienstleistungsbetriebsstätten Stellung.
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I. Entscheidung des BFH
Eine deutsche Kapitalgesellschaft wurde in Russland und Rumänien mittels Betriebsstätten tätig und erbrachte dort Dienstleistungen. Dazu setzte sie zum einen eigenes Personal ein. Ebenso wurde der beherrschende Gesellschafter zur Erbringung der Dienstleistungen vor Ort tätig.
Der BFH entschied, dass die in den mit den Belegenheitsstaaten abgeschlossenen DBA vorha...