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Bundesversorgungsgesetz; | Abgrenzung der berechtigten Personenkreise bei ehemaligen Angehörigen der NVA
Der Bundesarbeitsminister hat mit Schreiben v. (BArBl 12/1991 S. 81) zur Versorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 82 Abs. 2 BVG i. V. mit § 89 Abs. 1 BVG wegen einer Schädigung im Zusammenhang mit dem Dienst in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR Stellung genommen. Unterschieden wird dabei zwischen ehemaligen Wehrpflichtigen und ehemaligen Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten sowie dem Wohnsitz vor und nach dem . Weitere Besonderheiten gelten für ehemalige Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten der NVA, die ab in die Bundeswehr übernommen worden sind.