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BGH Beschluss v. - 3 StR 427/24

Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 23 KLs 1/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Cannabis in nicht geringer Menge und mit dem unerlaubten Besitz eines Springmessers“ sowie wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteilten Tat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Das Urteil hat unabhängig davon Bestand, dass das Landgericht nicht dargelegt hat, welches Gesetz nach Schaffung des Straftatbestandes des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis durch das Cannabisgesetz vom (BGBl. I Nr. 109) das mildeste im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist; denn nach den aufgeführten Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des - zur Tatzeit allein maßgeblichen - bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte und danach ein geringerer als der zugrunde gelegte Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Alt. 1 KCanG eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5, 10; vom - 3 StR 159/24, NStZ-RR 2024, 282, 283).

3Soweit sich das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis und der Besitz von Cannabis auf eine nicht geringe Menge beziehen, ist in der Urteilsformel eine entsprechende Kennzeichnung überflüssig und daher von einer solchen abzusehen. So setzt eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG stets voraus, dass die Tathandlung eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat. Bei dem Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis handelt es sich - anders als beim Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) - nicht um eine Qualifikation, sondern um das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles, das grundsätzlich nicht im Tenor zum Ausdruck zu bringen ist. Schließlich ist die Benennung der Tathandlung als „verboten“ oder „unerlaubt“ sowohl in Bezug auf den Besitz von Cannabis als auch hinsichtlich des Springmessers entbehrlich, da eine Strafbarkeit ohnehin nur einen verbotenen Umgang betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 4/24, juris Rn. 11; vom - 3 StR 216/24, juris Rn. 6; vom - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 16).

Schäfer                 Paul                 Hohoff

              Anstötz             Kreicker

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:151024B3STR427.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-79171