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Abgabenordnung | Keine Rückstellung wegen drohender Rückzahlung von Erstattungszinsen
Zum durfte eine Rückstellung für die mögliche Rückzahlung bereits festgesetzter Erstattungszinsen wegen potenzieller Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % nicht gebildet werden.
Nach dem FG Münster war am weder wahrscheinlich, dass eine Rückzahlungsverpflichtung künftig entstehen wird, noch war eine Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinreichend wahrscheinlich. Der Steuerpflichtige war nämlich durch den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vor einer nachteiligen Änderung der Festsetzung der Erstattungszinsen geschützt. Der Vertrauensschutz greift auch bei einer vorläufigen Festsetzung i. S. von § 165 AO und verhindert eine nachteilige Änderung nach § 165 Abs. 2 AO.
[i]Finanzamt setzte im Jahr 2020 Erstattungszinsen mit Vorläufigkeitsvermerk fest Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. Das Finanzamt setzte im Jahr 2020 Erstattungszinsen zu...