Körperschaftsteuer | Kein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das KSt-Guthaben (BFH)
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags (; nachträglich am zur Veröffentlichung bestimmt).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Das FA setzte gegenüber der Klägerin, einer GmbH, den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG v. (BGBl. I 2006, 2782) ‑ KStG 2002 n.F. ‑ auf 56.317 € fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag betrug 5.631,70 €.
Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens. Auf das festgestellte und ratierlich zur Auszahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des SolzG 1995 in der Neufassung v. (BGBl. I 2002, 4131) ‑ SolZG 1995 n.F. ‑ ein Guthaben auf Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.097,44 € (= 5,5 % des Auszahlungsanspruchs aus dem Körperschaftsteuerguthaben) zu berechnen und festzusetzen.
Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die dagegen gerichtete Sprungklage hatte keinen Erfolg (, s. hierzu Nebe, sowie unsere Online-Nachricht v. 1.6.2010).
Mit Beschluss v. - I R 39/10 setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vor, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.11.2011). Mit Beschluss v. - 2 BvL 12/11 (BVerfGE 159, 149) wies das BVerfG die Vorlage des Senats als unzulässig zurück. Der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt, da er sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die von der Klägerin favorisierte "Guthabenlösung" verfassungsrechtlich zulässig wäre.
Der Senat hat den Rechtsstreit unter dem neuen Aktenzeichen I R 49/21 (I R 39/10) wieder aufgenommen. Die Klägerin rügt weiterhin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid des FA aufzuheben und das FA zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, durch den ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 3.097,44 € festgesetzt wird.
Die Richter des BFH wiesen die Revision zurück:
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.
§ 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung von , BStBl II 2012, 603).
Das vor den Änderungen durch das SEStEG v. vorhandene "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechtsposition dar.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-79142