Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ)
Die aktuell gültige Fassung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom ist als offizielle Lesefassung über folgenden Link aufrufbar:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-F%C3%84ZustVHE2019V8IVZ/part/X
Die ZustVOFÄ vom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2019 Nr. 18 vom (S. 249 ff.) veröffentlicht. Die beigefügte Anlage 1 Datei öffnen gibt die Zuständigkeitsverordnung in der ab dem gültigen Fassung wieder.
1. Verordnungen zur Änderung der ZustVOFÄ vom
Die ZustVOFÄ vom wurde durch die Verordnungen zur Änderung der ZustVOFÄ vom (§§ 2 Nr. 22 , 9 Satz 2 und 10 Nr. 2 ) aufgrund der Fusion der bisher selbstständigen Gemeinden Oberweser und Wahlsburg zur Gemeinde Wesertal angepasst, vgl. Anlage 2 Datei öffnen.
2. Zweite Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom
Eine weitere Anpassung der ZustVOFÄ erfolgte durch die zweite Änderungsverordnung zur ZustVOFÄ vom (vgl. Anlage 3 Datei öffnen, S. 123) aufgrund der Strukturmaßnahmen Steuerverwaltung (SMART) two in Bezug auf die Bildung von Regionalkassen sowie die Verlagerung der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung. Diese tritt ab bzw. in Kraft.
3. Dritte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom
Mit der dritten Änderungsverordnung zur ZustVOFÄ vom (vgl. Anlage 4 Datei öffnen, S. 330) wurde § 23 Abs. 1 ZustVOFÄ geändert. Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden ab dem vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie ab dem vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau wahrgenommen.
4. Vierte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom
Die Vierte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Nr. 45 vom (vgl. Anlage 5 Datei öffnen, S. 708 ff.), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am bzw. in Kraft.
Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit den SMART Vier-Maßnahmen „Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung“, „Regionalisierung der Lohnsteuer“, „Zentralisierung der Prüfungszuständigkeit für Größtbetriebe“ und „Zentrale Anteilsbewertung (ZAB)“ sowie der gesetzlichen Einführung der Option zur Besteuerung einer Personenhandels/Partnerschaftsgesellschaft als Kapitalgesellschaft gem. § 1a KStG.
Das HFG hat mit Urteil vom , Az.: 8 K 523/22 die Zulässigkeit der Zuständigkeitsverlagerung von Offenbach nach Gelnhausen für Überschussfälle bestätigt.
5. Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2022 Nr. 28 vom (vgl. Anlage 6 Datei öffnen, S. 449 ff.), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am in Kraft.
Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit den SMART Vier-Maßnahmen „Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung“, „Regionalisierung der Lohnsteuer“, „Finanzamtsfusionierungen“.
6. Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom
Die Sechste Verordnung zur Änderung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2022 Nr. 38 vom (vgl. Anlage 7 Datei öffnen, S. 656 ff.), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am bzw. in Kraft.
Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit den SMART Vier-Maßnahmen „Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung“, „Regionalisierung der Lohnsteuer“ sowie der Zentralisierung der Besteuerung des Landes Hessen und der Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI).
7. Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2023 Nr. 01 vom (vgl. Anlage 8Datei öffnen, S. 2), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am in Kraft.
Die Anpassung erfolgte in Bezug auf die Online-Casinospielsteuer (§ 13a).
8. Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom
Die Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2023 Nr. 33 vom (vgl. Anlage 9 Datei öffnen, S. 700), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am in Kraft. Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit SMART vier (hier: Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung, Regionalisierung der Lohnsteuer) und der Einführung der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S.d. § 14 Abs. 5 KStG.
9. Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom
Die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2024 Nr. 5 vom (vgl. Anlage 10 Datei öffnen), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am in Kraft. Die Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit SMART vier (hier: Fusionen der Frankfurter und Offenbacher Finanzämter, Zentralisierung der Größt-Bp), SMART two (Körperschaftsteuerverlagerung) und der Einrichtung des dritten Geschäftsbereichs im Finanzamt Kassel.
10. Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom
Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung der ZustVOFÄ vom , veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt 2024 Nr. 44 vom (vgl. Anlage 11 Datei öffnen), ändert die ZustVOFÄ vom . Sie tritt am in Kraft. Anpassungsnotwendigkeit ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit SMART vier (hier: Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung und Regionalisierung der Lohnsteuer) und der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Arbeitsbereiche BuStra und Steufa.
OFD Frankfurt/M. v. - S 0120 A - 00032 - 0357 - St 6
Fundstelle(n):
TAAAJ-79139