Anteilsvereinigung durch Verlängerung der Beteiligungskette
Leitsatz
1. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG ist auch bei der Ausgliederung einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus einem
Einzelunternehmen auf eine personenidentische Personengesellschaft (Einmann-GmbH & Co. KG), also bei einer bloßen Verlängerung
der Beteiligungskette erfüllt.
3. In der Tatsache, dass bei einer Ausgliederung zur Neugründung die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden muss, während
sie im Fall einer Ausgliederung zur Aufnahme zu beachten ist, ist kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen.
Fundstelle(n): RAAAJ-79131
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.04.2024 - 5 K 1696/23
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