1. Der Erwerb aller Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden GmbH (Enkelgesellschaft) durch die mittelbare Gesellschafterin
(Großmuttergesellschaft) von der unmittelbaren Gesellschafterin (Muttergesellschaft) unterliegt als sogenannte „Verkürzung
der Beteiligungskette” nach § 1 Abs. 2b GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2. Liegt eine unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft vor, spielen die mittelbaren
Beteiligungsverhältnisse für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Vorgangs keine Rolle.
3. Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Erwerberin mit Blick auf ihre zuvor bestehende mittelbare Beteiligung
als Altgesellschafterin anzusehen ist, sodass der Erwerb der 100%-igen unmittelbaren Beteiligung nicht dem Tatbestand des
§ 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG unterfällt, besteht kein Raum.
4. Gegen die Anwendung der Regelung des § 1 Abs. 2b GrEStG auf den streitgegenständlichen Vorgang der Verkürzung der Beteiligungskette
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Fundstelle(n): HAAAJ-79130
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.04.2024 - 5 K 2022/23
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