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FG Münster Urteil v. - 9 K 897/19 E

Gesetze: SGB V § 176; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 1

Sonderausgaben

Beiträge an eine Unterstützungskasse als Vorsorgeaufwendungen für eine Basis-Krankenversicherung

Leitsatz

1. Beiträge einer pensionierten Ruhestandsbeamtin zu Krankenversicherungen der Basisversorgung an eine als eingetragener Verein organisierte Unterstützungskasse können als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

2. Für die Frage des Bestehens von Rechtsansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.

3. Wenn eine Einrichtung einen Rückversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann dies den Schluss rechtfertigen, dass die Einrichtung bei einer am Tatsächlichen orientierten Betrachtung stets genügend Mittel zur Abdeckung aller Leistungsansprüche zur Verfügung stehen.

4. Für das Bestehen eines Rechtsanspruchs der Mitglieder gegen die Unterstützungskasse spricht es auch, wenn das Bundesgesundheitsministerium dieser eine Bestätigung nach § 176 SGB V ausgestellt hat.

5. Es steht der Annahme eines Rechtsanspruchs der Mitglieder gegen die Unterstützungskasse nicht entgegen, dass die Satzung eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, denn auch bei privaten Krankenversicherungen kann es zu einer außerordentlichen Kündigung kommen.

Fundstelle(n):
KAAAJ-79129

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 28.08.2024 - 9 K 897/19 E

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