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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 568/21

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7

Zu den Voraussetzungen eines KFZ-Steuerbefreiung für land- und fortwirtschaftliche Betriebe

Leitsatz

  1. Allein der Einsatz des Fahrzeugs „wie“ von einem Land- oder Forstwirt erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG nicht.

  2. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Es können die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebes der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden. Ein solcher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus, weshalb auch Liebhabereibetriebe als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen; der Betrieb braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen. Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer.

Fundstelle(n):
GAAAJ-79126

Preis:
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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 31.10.2023 - 5 K 568/21

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