Energiesteuer: Steuerentlastung
nach Zahlungsausfall, Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
Leitsatz
1. Die Steuerentlastung
nach § 60 EnergieStG setzt voraus, dass der Lieferant von Energieerzeugnissen
gegenüber dem Warenempfänger nach Eintritt des Zahlungsverzugs umgehend
eine Nachfrist nach § 323 Abs. 1 BGB setzt und nach deren Ablauf
oder nach Bejahung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB vom
Kaufvertrag zurücktritt sowie ein Herausgabeverlangen hinsichtlich
der Eigentumsvorbehaltsware ausspricht und durchsetzt (im Anschluss
an die Rspr. des , BFH/NV 2021,
869; des ,
juris).
2. Verletzt der Lieferant diese
Obliegenheit, dann kann gleichwohl teilweise eine Steuerentlastung
nach § 60 EnergieStG gewährt werden, soweit die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
gänzlich aussichtslos und somit ein bloßer Formalismus wäre. Mehr
als eine Tankfüllung hätte unter den Umständen des Einzelfalls nicht
erlangt werden können. Der Umfang ist vorliegend anhand der jeweils
größten Betankung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zu schätzen,
da das Tankvolumen der streitbefangenen Fahrzeuge nicht (mehr) ermittelt
werden kann.
Fundstelle(n): CAAAJ-79123
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 11.09.2024 - 4 K 40/23
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