Zollrecht - Haftung für
Einfuhrabgaben: Haftung für Einfuhrabgaben bei Beihilfe zum gewerbsmäßigen
Schmuggel
Leitsatz
Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO vorgesehene Ausnahme von
einem Ausschluss der Haftung wegen des Grundsatzes der Akzessorietät
gilt nicht nur für die täterschaftliche Begehung einer Steuerhinterziehung,
sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung, also auch
die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (hier: Beihilfe zum gewerbsmäßigen
Schmuggel als Qualifikationstatbestand).
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 297 Nr. 5 PStR 2025 S. 84 Nr. 4 PStR 2025 S. 84 Nr. 4 RAAAJ-79118
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