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Finanzgericht Hamburg   v. - 4 K 57/20

Gesetze: AO § 71 ; AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 191 Abs. 3 ; AO § 191 Abs. 5 ; AO § 370 Abs. 1 ; AO § 373 Abs. 1

Zollrecht - Haftung für Einfuhrabgaben: Haftung für Einfuhrabgaben bei Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel

Leitsatz

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO vorgesehene Ausnahme von einem Ausschluss der Haftung wegen des Grundsatzes der Akzessorietät gilt nicht nur für die täterschaftliche Begehung einer Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform der Steuerhinterziehung, also auch die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung (hier: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel als Qualifikationstatbestand).

Fundstelle(n):
RAAAJ-79118

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 25.07.2024 - 4 K 57/20

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