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Finanzgericht Hamburg   v. - 2 K 22/22

Gesetze: FGO § 33 ; FGO § 41 ; HGB § 171 ; HGB § 172 ; InsO § 38 ; InsO § 39 ; InsO § 55 ; InsO § 209 ; EStG § 5a ; GewStG § 7

Gewerbesteuer, Insolvenzrecht: Grundsätze der Verteilung einer vom Insolvenzverwalter gebildeten Sondermasse

Leitsatz

1. Bildet ein Insolvenzverwalter aus den gegenüber den Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Haftungsansprüchen (§ 171 Abs. 2 HGB) eine Sonderinsolvenzmasse und besteht Streit mit dem Finanzamt darüber, ob aus dieser Sondermasse eine als Masseverbindlichkeit einzuordnende Steuerschuld (vorliegend Gewerbesteuer) vorrangig oder nur anteilig im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzforderungen zu tilgen ist, ist für die Klärung dieser Frage der Finanzrechtsweg eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt; zulässige Klageart ist die Feststellungsklage.

2. Auch für eine vom Insolvenzverwalter aus Haftungsansprüchen gegenüber den Kommanditisten einer Insolvenzschuldnerin gebildete Sonderinsolvenzmasse gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB gilt die allgemein in der Insolvenzordnung geltende Verteilungsordnung (§§ 38, 39, 209 InsO), sodass Masseverbindlichkeiten vorrangig vor Insolvenzforderungen zu bedienen sind.

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 2840 Nr. 50
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 48
HAAAJ-79117

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 23.08.2024 - 2 K 22/22

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