Gewerbesteuer, Insolvenzrecht:
Grundsätze der Verteilung einer vom Insolvenzverwalter gebildeten
Sondermasse
Leitsatz
1. Bildet
ein Insolvenzverwalter aus den gegenüber den Kommanditisten der
Insolvenzschuldnerin geltend gemachten Haftungsansprüchen (§ 171
Abs. 2 HGB) eine Sonderinsolvenzmasse und besteht Streit mit dem
Finanzamt darüber, ob aus dieser Sondermasse eine als Masseverbindlichkeit
einzuordnende Steuerschuld (vorliegend Gewerbesteuer) vorrangig
oder nur anteilig im Verhältnis zu den übrigen Insolvenzforderungen
zu tilgen ist, ist für die Klärung dieser Frage der Finanzrechtsweg
eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
über Abgabenangelegenheiten handelt; zulässige Klageart ist die
Feststellungsklage.
2. Auch für eine vom Insolvenzverwalter
aus Haftungsansprüchen gegenüber den Kommanditisten einer Insolvenzschuldnerin
gebildete Sonderinsolvenzmasse gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB
gilt die allgemein in der Insolvenzordnung geltende Verteilungsordnung
(§§ 38, 39, 209 InsO), sodass Masseverbindlichkeiten vorrangig vor Insolvenzforderungen
zu bedienen sind.
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