Abrechnungsbescheid über Kapitalertragsteuer bei streitigen
CumCum-Aktiengeschäften
Leitsatz
Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei einem Steuerpflichtigen muss grundsätzlich solange gewährleistet sein, wie ihm
auch die darauf bezogenen Kapitalerträge zugerechnet werden. Sind daher in der jüngsten (hier Körperschaft-) Steuerfestsetzung
kapitalertragsteuerpflichtige Dividenden veranlagt, kann die Anrechnung der von Dividenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer
nicht unter Berufung auf das fehlende wirtschaftlichen Eigentum an den Aktien und grundsätzlich auch nicht unter Berufung
auf einen (etwaigen) Gestaltungsmissbrauch versagt werden. Vielmehr hat die Festsetzung insoweit Grundlagenwirkung für die
Anrechnung.
Daher ist die Untätigkeitsklage im Sinne von § 46 FGO zulässig, wenn das Finanzamt als Grund für die Nichtentscheidung über
den seit mehr als sechs Monaten anhängigen Einspruch gegen die Ablehnung der Erteilung eines Abrechnungsbescheids die andauernde
Untersuchung des wirtschaftlichen Eigentums oder eines Gestaltungsmissbrauchs mitteilt und es die Steuerfestsetzung in Bezug
auf die insoweit nicht abschließend geklärte Zurechnung der Dividenden nicht aufgehoben hat.
Im Fall einer Untätigkeitsklage kann das Gericht das Verfahren nicht nur bei zu früher (noch nicht zulässiger) Klageerhebung,
sondern auch bei zulässiger Klageerhebung aussetzen (hier Aussetzung, um dem Finanzamt Zeit zur Befassung mit unbehandelten
Rechtsfragen zu geben).
Fundstelle(n): NAAAJ-79115
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 12.10.2023 - 4 K 649/22
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