Zur weiteren Anwendbarkeit der Vorschriften der Einheitsbewertung bis zum nach Fortgeltungsanordnung bzgl. der
vom BVerfG mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Normen zur Einheitswertfeststellung
Leitsatz
Aufgrund der vom ) getroffenen Fortgeltungsanordnung, wonach die mit dem Grundgesetz
für unvereinbar erklärten Vorschriften der Einheitsbewertung für Grundbesitz für weitere fünf Jahre ab der Verkündung einer
Neuregelung, längstens aber bis zum , angewandt werden dürfen, kann eine Feststellung des Einheitswerts für Grundbesitz
auf den auf die vom BVerfG beanstandeten Normen zur Einheitsbewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren
gestützt werden. Das BVerfG hat die Fortgeltungsanordnung nicht an die Bedingung geknüpft, dass das vom Gesetzgeber bis zum
neu zu schaffende Bewertungsrecht seinerseits materiell verfassungsgemäß sein muss.
Fundstelle(n): TAAAJ-79113
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FG Münster, Urteil v. 12.09.2024 - 3 K 619/22 Ew,EW
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