Entgegenstehende Bestandskraft bei wiederholtem Antrag auf Veranlagung zur (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht und Rechtskrafterstreckung
bei Anfechtungsklagen
Leitsatz
1. In der Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 AO liegt eine
(negative) Entscheidung über die Steuerfestsetzung.
2. Das nach § 1 Abs. 3 EStG eingeräumte Wahlrecht kann zeitlich nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
ausgeübt werden.
3. Mit der rechtskräftigen Abweisung einer Anfechtungsklage erwächst umgekehrt zugleich in Rechtskraft, dass der angefochtene
Bescheid rechtmäßig war.
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