Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine Einspruchsentscheidung, mit der die mit Einspruch angefochtene Ablehnung der behördlichen
Aussetzung der Vollziehung (AdV) zurückgewiesen wird, ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn mit der Klage Verfahrensfehler
der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel geltend gemacht werden, dass das Finanzamt erneut über den Einspruch gegen die Ablehnung
der AdV entscheidet.
Gerichtlicher Rechtsschutz bei Ablehnung der AdV ist insoweit nur in Gestalt des Antrags auf gerichtliche AdV nach § 69 Abs.
3 FGO oder auf Änderung einer bereits ergangenen gerichtlichen AdV-Entscheidung nach § 69 Abs. 6 FGO vorgesehen. Dies genügt
dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Fundstelle(n): OAAAJ-79106
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.09.2024 - 10 K 1231/22
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