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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 1231/22

Gesetze: FGO § 69 Abs. 7; AO § 361 Abs. 5AO

Keine Klage im AdV-Verfahren

Leitsatz

  1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen eine Einspruchsentscheidung, mit der die mit Einspruch angefochtene Ablehnung der behördlichen Aussetzung der Vollziehung (AdV) zurückgewiesen wird, ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn mit der Klage Verfahrensfehler der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel geltend gemacht werden, dass das Finanzamt erneut über den Einspruch gegen die Ablehnung der AdV entscheidet.

  2. Gerichtlicher Rechtsschutz bei Ablehnung der AdV ist insoweit nur in Gestalt des Antrags auf gerichtliche AdV nach § 69 Abs. 3 FGO oder auf Änderung einer bereits ergangenen gerichtlichen AdV-Entscheidung nach § 69 Abs. 6 FGO vorgesehen. Dies genügt dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Fundstelle(n):
OAAAJ-79106

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 19.09.2024 - 10 K 1231/22

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