Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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XI Besondere Anforderungen für Unternehmen aus Drittstaaten
Mit der CSRD erfolgte eine Modifikation der Transparenz-Richtlinie, welche die Transparenzanforderungen in Bezug auf Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, regelt. Diese Regelung adressiert mithin auch Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, deren Wertpapiere aber an einem geregelten Markt in der EU gehandelt werden. Durch die geänderte Transparenz-Richtlinie wird nunmehr in Art. 4 Abs. 5 gefordert, dass der von einem Emittenten vorzulegende Lagebericht auch die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung i. S. der CSRD zu beachten hat – einschließlich der Vorgaben gem. Art. 8 der Taxonomie-VO (siehe Kap. XV). Art. 8 der Transparenz-Richtlinie i. d. F. der CSRD enthält jedoch Ausnahmebestimmungen. Diese sind vor allem relevant für Emittenten von Schuldtiteln, welche eine Mindeststückelung von 100.000 € nicht unterschreiten. Eine weitere Befreiungsbestimmung ist in Art. 23 der Transparenz-Richtlinie i. d. F. der CSRD geregelt – nämlich für den Fall, dass eine Berichterstattung vorgelegt wird, welche als gleichwertig mit den Vorgaben der EU anzusehen ist. Durch die EU-Kommission muss in F...