Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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VI Weglassen von Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und Angaben zu immateriellen Vermögenswerten (§ 289 HGB)
1 Weglassen von Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht
Gemäß § 289c Abs. 3 Nr. 5 HGB i. d. F. des CSR-RUG waren die berichtspflichtigen Unternehmen zur Angabe „der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,“ verpflichtet. Diese Regelung knüpfte dem Wortlaut nach an die bereits zuvor etablierte Pflicht zur Angabe der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gem. § 289 Abs. 3 HGB im Lagebericht an. § 289 Abs. 3 HGB gilt für große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB. Die Literatur sprach sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des CSR-RUG frühzeitig dafür aus, grundsätzlich dieselben Auslegungsgrundsätze für beide Angabepflichten zur Anwendung zu bringen. Die Angabepflicht des § 289c Abs. 3 Nr. 5 HGB i. d. F. des CSR-RUG wurde mit dem CSRD-UmsG jedoch entfernt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich demnach auf die weiterhin vorliegende Vorschrift des § 289 Abs. 3 HGB im Kontext der (Konzern-)Lageberichterstattung – und im weiteren Verlauf mit dem Zusatz, unter welchen Voraussetzungen diese Angabepflicht zukünftig entfallen kann.
Gemäß DRS 20....