Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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V ESRS als Rahmenwerk (§ 289c HGB)
1 Verbindlichkeit der ESRS
Die ESRS werden von der EFRAG entwickelt und als Vorschläge an die EU-Kommission übermittelt. Da die EFRAG ein privatrechtlich organisierter Verein belgischen Rechts ist, kommt ihr jedoch keine gesetzgeberische Kompetenz zu. Sohin müssen die übermittelten ESRS-Fassungen von der EU-Kommission geprüft, ggf. adaptiert und letztlich formal übernommen werden, um Gültigkeit zu erlangen. Da die EU-Kommission dabei die ESRS in Form von delegierten Rechtsakten verabschieden kann, ist eine unmittelbare Einbindung von Europäischem Parlament und Rat der EU nicht erforderlich – diesen kommt einzig ein Veto-Recht zu. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in allen Sprachen der Mitgliedstaaten sind die ESRS hiernach als Verordnungen unmittelbar geltend – d. h., es ist keine Übernahme durch die Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht nötig.
Die gem. CSRD berichtspflichtigen Unternehmen haben somit verpflichtend die ESRS anzuwenden, welche von der EU-Kommission zur Jahresmitte 2023 übernommen wurden. Diese werden als „Set 1“ bezeichnet – da weitere Standards entwickelt und in Zukunft übernommen werden sollen. Eine Berücksichtigung weiterer...