Nachhaltigkeitsberichterstattung
4. Aufl. 2024
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III Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b HGB)
1 Abgrenzung der berichtspflichtigen Unternehmen
Der deutsche Gesetzgeber (Stand: RegE zum CSRD-UmsG) hat den Anwendungsbereich der CSRD nahezu unverändert ins nationale Recht übernommen. Der Kreis der Unternehmen, die ihre Lageberichterstattung um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern haben, wird in § 289b Abs. 1 HGB abgegrenzt. Dieser sieht zwei nicht kumulativ zu erfüllende Kriterien vor:
§ 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB: Die Kapitalgesellschaft ist eine „große Kapitalgesellschaft“ unter den Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB (Kriterium 1) oder
§ 289b Abs. 1 Nr. 2 HGB: Die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert i. S. des § 264d HGB und keine Kleinstkapitalgesellschaft (Kriterium 2).
Zu Kriterium 1: § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB regelt die Größenklasse der Kapitalgesellschaften; eine große Kapitalgesellschaft liegt dann vor, wenn zum Abschlussstichtag mindestens zwei der folgenden drei Größen überschritten sind:
25 Mio. € Bilanzsumme;
50 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Im Verhältnis zu dem darauffolgenden Kriterium 2 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass § 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht auf § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB verweist. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB sieht vor, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB stets als große Kapital...