Karina Sopp, Josef Baumüller, Oliver Scheid

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Berichtspflichten nach der CSRD, den ESRS und dem Entwurf für ein CSRD-Umsetzungsgesetz

4. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01854-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67894-3

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Nachhaltigkeitsberichterstattung (4. Auflage)

III Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b HGB)

1 Abgrenzung der berichtspflichtigen Unternehmen

Der deutsche Gesetzgeber (Stand: RegE zum CSRD-UmsG) hat den Anwendungsbereich der CSRD nahezu unverändert ins nationale Recht übernommen. Der Kreis der Unternehmen, die ihre Lageberichterstattung um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern haben, wird in § 289b Abs. 1 HGB abgegrenzt. Dieser sieht zwei nicht kumulativ zu erfüllende Kriterien vor:

Zu Kriterium 1: § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB regelt die Größenklasse der Kapitalgesellschaften; eine große Kapitalgesellschaft liegt dann vor, wenn zum Abschlussstichtag mindestens zwei der folgenden drei Größen überschritten sind:

  • 25 Mio. € Bilanzsumme;

  • 50 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;

  • im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

Im Verhältnis zu dem darauffolgenden Kriterium 2 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass § 289b Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht auf § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB verweist. § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB sieht vor, dass kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB stets als große Kapital...

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