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Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere, junge Mütter und Eltern
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3266Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Schwangere, Mütter und Eltern kennen. Eine nicht unerhebliche Bedeutung hat insoweit der Sonderkündigungsschutz, den diese Personen genießen. Ergeben sich in der Personalpraxis gleichwohl Konfliktlagen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabdingbar machen, sollten auch die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Kündigung der genannten Personen bekannt sein.
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Sonderkündigungsschutz
[i]Schutz für Schwangere und junge MütterEs ist unzulässig, einer Frau, die schwanger ist oder deren Entbindung keine vier Monate zurückliegt, zu kündigen. Das Gleiche gilt für den Fall , dass eine Arbeitnehmerin nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet (vgl. § 17 Mutterschutzgesetz – MuSchG). Der Arbeitgeber muss jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt haben. Der Kenntnis steht es gleich, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber eine dahingehende Mitteilung macht.
[i]Schutz für junge ElternDas Arbeitsverhältnis ist im familiären Bezug auch während der Elternzeit geschützt. Dies...