Online-Nachricht - Freitag, 15.11.2024

Verfahrensrecht | Hemmung der Verjährung durch Abgabe einer Feststellungserklärung (BFH)

Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin zugleich ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO. Dieser führt, wird er vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt, gemäß § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer Ablaufhemmung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, erzielte im Streitjahr 2009 ausschließlich Einkünfte aus Beteiligungen an vier Personengesellschaften. Diese Einkünfte wurden nach Anwendung des § 15b EStG auf 0 € festgesetzt. Vor Anwendung des § 15b EStG ergaben sich dort jeweils negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie einen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG in Höhe von 0 € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Einreichung der Steuererklärungen im Jahr 2014 ergaben sich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ein verrechenbarer Verlust nach § 15b EStG. Das FA erkannte jedoch ein verdecktes Treuhandverhältnis und forderte weitere Unterlagen an. Im Jahr 2016 erließ das FA erneut einen geschätzten Gewinnfeststellungsbescheid mit Einkünften von 0 € und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da die Klägerin keine Steuererklärung eingereicht habe.

Die Klägerin reichte 2017 weitere Feststellungserklärungen ein, die das FA jedoch wegen Ablaufs der Feststellungsfrist ablehnte. Das FG Düsseldorf gab der Klage der Klägerin statt und entschied, dass die Einreichung der Erklärung als Antrag auf Änderung des Feststellungsbescheids zu verstehen sei. Das FA müsse den Änderungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheiden.

Die Richter des BFH gaben der hiergegen gerichteten Revision teilweise statt und führten hierzu weiter aus:

  • Die Revision ist begründet, soweit das FG das FA verpflichtet hat, den Antrag der Klägerin auf Erlass einer Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG zu bescheiden. Das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben, denn die Klage ist mangels Beschwer unzulässig.

  • Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht von einem Verpflichtungsbegehren der Klägerin ausgegangen. Auch hat es zutreffend entschieden, dass der begehrten Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids der Eintritt der Feststellungsverjährung nicht entgegensteht und das FA somit zur Bescheidung des Änderungsantrags der Klägerin betreffend die Gewinnfeststellung 2009 verpflichtet ist, da das FA über diesen Antrag auch nicht durch Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids entschieden hat.

Quelle: (gr)

Fundstelle(n):
YAAAJ-78991