Instanzenzug: Az: IX ZB 26/24vorgehend Az: 4 S 2/24vorgehend AG Husum Az: 29 C 13/24
Gründe
I.
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen und den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 544,07 € festgesetzt. Mit Kostenrechnung des ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin eine 2,0-Gebühr gemäß Nr. 1820 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 116 € in Rechnung gestellt worden.
2Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, ihm werde der genannte Betrag in Rechnung gestellt für ein angebliches Verfahren, das es eigentlich nicht geben dürfe. Hinsichtlich der Kostenrechnung beanstandet er unter Verweis auf § 725 ZPO die fehlende Unterschrift des Urkundsbeamten. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
3Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
4In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden, dem Kostenschuldner in beglaubigter Abschrift zugestellten Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. , NJW-RR 1998, 503; , BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41).
5Mit seinem Einwand, ihm werde eine Rechnung für ein Verfahren gestellt, das es eigentlich nicht geben dürfe, kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren daher nicht gehört werden. Die Kostenrechnung ist, anders als der Kostenschuldner meint, ordnungsgemäß erstellt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Kostenverfügung des Bundesministeriums der Justiz vom (BAnz AT B2) bedürfen automationsgestützt erstellte Kostenanforderungen keiner Unterschrift. Auf der Kostenrechnung ist dokumentiert, dass sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist.
6Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
7Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024BIXZB26.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-78974