BGH Beschluss v. - IX ZB 16/24

Instanzenzug: Az: IX ZB 16/24 Beschlussvorgehend Az: 14 W 283/24 evorgehend LG Kempten Az: 53 S 1689/23

Gründe

I.

1Der Senat hat mit Beschluss vom die „Rechtsbeschwerde“ des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen. Das Verfahren betrifft den Kostenansatz für ein zivilgerichtliches Berufungsverfahren. Mit Kostenrechnung des ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin wegen der Eigenbezeichnung des Rechtsmittels durch den Kostenschuldner (unter anderem) als „Beschwerde“ eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Gegen die Rechnung hat der Kostenschuldner Einwendungen erhoben. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und den Vorgang der Kostenprüfungsbeamtin vorgelegt. Auf deren Beanstandung hin hat die Rechtspflegerin die Kostenrechnung gelöscht und eine neue Kostenrechnung über eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gestellt. Hiergegen hat der Kostenschuldner ebenfalls Einwendungen erhoben.

2Der Kostenschuldner macht geltend, die Staatskasse habe die Verfahrenskosten zu tragen. Dies habe in dieser Sache das Amtsgericht Lindau mit Urteil vom zum Aktenzeichen 6 Ds                           beschlossen. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

3Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

4In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. , NJW-RR 1998, 503; , BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41).

5Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners für den Kostenansatz rechtlich nicht erheblich, da er sich der Sache nach gegen die Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom wendet. Zutreffend ist der Ansatz einer Festgebühr nach Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, da der Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners als Rechtsbeschwerde behandelt hat.

6Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Verböserung des Kostenansatzes. Die Verwaltung ist vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz befugt, diesen - auch zu Lasten des Kostenschuldners - zu ändern (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG; § 28 Abs. 2, § 36 KostVfg; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 19 GKG Rn. 9 f; ders., aaO § 66 GKG Rn. 31; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 19 GKG Rn. 9; ders., aaO § 66 GKG Rn. 22; BeckOK KostR/Laube, 2024, § 66 GKG Rn. 148; NK-GK/Joachim Volpert, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 53). Die zeitlichen Grenzen einer Nachforderung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GKG) sind eingehalten.

7Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

8Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024BIXZB16.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-78972