Rückwirkende Berücksichtigung des durch Neufassung niedrigeren Strafrahmens für den Besitz kinderpornographischer Inhalte
Gesetze: § 2 Abs 3 StGB, § 184b Abs 1 S 1 StGB, § 184b Abs 3 StGB, § 354a StPO
Instanzenzug: LG Essen Az: 52 KLs 15/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe im Fall II. 4. (Tat 3) der Urteilsgründe war aufzuheben. Für diese am begangene Tat hat die Strafkammer – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom bis geltenden Fassung berücksichtigt, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom (BGBl. I Nr. 213) ab dem geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unter Anwendung des geänderten Strafrahmens auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
32. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe nach sich.
43. Die Feststellungen haben Bestand und dürfen durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:091024B4STR374.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-78964