Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 3 NWGrStHsG Erstmalige Anwendung
Siehe Vorwort.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 3 NWGrStHsG regelt den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich des NWGrStHsG und bestimmt, dass für im Land Nordrhein-Westfalen belegene wirtschaftliche Einheiten erstmals auf den von bundesgesetzlichen Regelungen über die Grundsteuer abgewichen wird. Mit § 3 NWGrStHsG soll Art. 125b Abs. 3 GG Rechnung getragen werden, wonach abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden darf.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2024 in das NWGrStHsG aufgenommen. Im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen war die Regelung wegen der nachträglich eingeführten Regelung zur Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts noch in § 2 NWGrStHsG verortet.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 3 NWGrStHsG gilt für in Nordrhein-Westfalen belegene wirtschaftliche Einheiten, d. h. sowohl für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen als auch das Grundvermögen.
12§ 3 NWGrStHsG ist gem. § 4 NWGrStHsG am in Kraft getreten und regelt selbst den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des NWGrStHsG, wonach die Regelungen des NWGrStHsG erstmals auf den anzuwenden sind. Dies e...