Instanzenzug: Az: I ZA 4/24 Beschlussvorgehend Az: 3 U 143/19 Urteilvorgehend Az: I-3 U 143/19 Beschlussvorgehend Az: 16 O 327/18
Gründe
1I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
21. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt. Das Rügevorbringen erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Den Ausführungen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gründen sie meint, ihr Vorbringen sei vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. , juris Rn. 6 mwN).
32. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin umfassend geprüft, ob ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg haben können, und dies mit der in dem angegriffenen Beschluss mitgeteilten Begründung verneint.
4II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
5III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181024BIZA4.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-78887