BGH Beschluss v. - AnwSt (B) 4/21

Instanzenzug: Az: AnwSt (B) 4/21 Beschlussvorgehend Az: AnwSt (B) 4/21 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 2/20vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt Az: III AG 8/19

Gründe

I.

1Das Anwaltsgericht hat gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers verworfen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am im Wege der Ersatzzustellung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellt worden; nach seinen eigenen Angaben ist er ihm am persönlich zugegangen.

2Mit Beschluss vom hat der Senat eine gegen den Beschluss vom erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom , eingegangen bei Gericht per Telefax am25. November 2021, als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Antragsteller gemäß Beschluss des Senats vom nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt sowie am nochmals formlos (unter Hinweis auf die erfolgte öffentliche Zustellung) an die Anschrift B.            straße    ,          K.          , Sch.         übersandt worden, nachdem die Rechtsanwaltskammer B.       diese Adresse in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (AnwZ                     ) mit am eingegangenem Schreiben als ihr derzeit bekannte Korrespondenzanschrift des Antragstellers mitgeteilt hatte.

3Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller nunmehr die Aufhebung des Beschlusses vom und die Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt. Außerdem hat er die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

41. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist.

5a) Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig. Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der be-schließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom - 3 StR 239/12, juris Rn. 4).

6b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO mit dem Beschluss des Senats vom , mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es mit seiner (ersten) Gehörsrüge vom verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern - wie im Beschluss des Senats vom ergänzend ausgeführt - mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das erst nach dem Beschluss des Senats vom gestellte Ablehnungsgesuch vom gilt das erst recht.

72. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom und auf Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO ist nicht statthaft.

8Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO ist entgegen der Ansicht des Antragstellers als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen bereits ihrem Wortlaut nach nicht statthaft, da sie nur subsidiär gegenüber anderen Rechtsbehelfen gilt und § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO eine spezielle Regelung der Anhörungsrüge für das Revisionsverfahren enthält, deren Frist- und Formvorschriften nicht durch den Rückgriff auf § 33a StPO unterlaufen werden dürfen (vgl. , NStZ 2007, 236; OLG Nürnberg, NJW 2007, 1015; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 33a Rn. 1, § 356a Rn. 1a, 6).

9Selbst wenn man die Gehörsrüge vom - trotz der ausdrücklichen Berufung des Antragstellers auf § 33a StPO - als Anhörungsrüge gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO auslegen wollte, hätte der Antragsteller damit keinen Erfolg. Eine Rüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO wäre zwar statthaft, aber unzulässig, weil der Antragsteller die einwöchige Antragsfrist des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 BRAO nicht gewahrt hat. Der Beschluss vom ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde bereits am zugestellt worden und ihm nach eigenen Angaben jedenfalls seit dem persönlich bekannt.

10Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Wie bereits im Beschluss vom ausgeführt, hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde und ergänzenden Stellungnahme vom übergangen oder in sonstiger Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das Vorbringen - insbesondere die mit Schriftsatz vom weiter präzisierten Fragen - in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet.

113. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 387/91, BeckRS 2006, 4295 Rn. 5 und vom - 1 StR 596/18, juris Rn. 6 mwN; OLG Köln, NStZ 2006, 181, 182; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 33a Rn. 7, § 356a Rn. 9).

Limperg                            Remmert                            Grüneberg

                   Schäfer                                Lauer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250723BANWST.B.4.21.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-78884