Gesetze: DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5 Buchst. aDBA Frankreich Art. 14 Abs. 1DBA Frankreich Art. 16DBA Frankreich Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. ccEG Vertrag Art. 6EG Vertrag Art. 48EG Vertrag Art. 220
Besteuerung französischer Grenzgänger im deutschen öffentlichen Dienst; kein Verstoß gegen EG-Vertrag
Leitsatz
1. Art. 220 zweiter Gedankenstrich EG-Vertrag entfaltet keine unmittelbare Wirkung.
2. Art. 48 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung von Bestimmungen wie den Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a, 14 Abs. 1 und 16 des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, geändert durch die in Bonn unterzeichneten Zusatzabkommen vom und vom , nicht entgegensteht, die eine unterschiedliche Besteuerung zum einen für Grenzgänger vorsehen, je nachdem, ob sie im privaten oder öffentlichen Sektor beschäftigt sind, und, wenn sie im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, je nachdem, ob sie die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Verwaltung sie beschäftigt sind, besitzen oder nicht, und zum anderen für Lehrkräfte, je nachdem, ob ihr Aufenthalt in dem Staat, in dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben von kurzer Dauer ist oder nicht.
3. Art. 48 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er der Anwendung eines Steueranrechnungsverfahrens wie desjenigen des Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Abkommens nicht entgegensteht.
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