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Nachträgliche Betriebsausgaben bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
Anmerkungen zum
In dem Besprechungsurteil hatte sich der BFH mit der Konstellation zu beschäftigen, dass eine Betriebsinhaberin zu Unrecht von der Passivierung einer Verbindlichkeit gegenüber einer Sozialkasse abgesehen hatte und nach einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG auf ihren Vater von der Sozialkasse erfolgreich in Anspruch genommen wurde. Sie wollte daher nachträgliche Betriebsausgaben geltend machen. Dem BFH gab dieser Sachverhalt Gelegenheit zu interessanten Ausführungen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unentgeltlichen Betriebsübertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG, der Reichweite des formellen Bilanzenzusammenhangs sowie zu den Voraussetzungen der Anerkennung nachträglicher Betriebsausgaben gem. § 24 Nr. 2 EStG.
Liegt eine unentgeltliche Betriebsübertragung auch dann vor, wenn Schulden übernommen werden?
Ist der Übernehmer beim unentgeltlichen Betriebsübergang zur Bilanzberichtigung verpflichtet?
Können trotz Verpflichtung zur Bilanzberichtigung nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden?
I. Sachverhalt und Entscheidung
[i]Kolbe, Bilanzänderung und
Bilanzberichtigung (EStG), infoCenter,
NWB PAAAB-14427
Teschke/Kraft, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online Kommentar, 9. Aufl. 2024 (Stand: 6.8.2024),
§ 6 Rz. 310, NWB UAAAJ-52114 Die Klägerin (K) war
vom bis Inhaberin eines von ihrem Vater (V) übernommenen
Einzelunternehmens und erbrachte u. a. Maler- und Lackiererarbeiten. Sie führte
in dieser Zeit für ihre Mitarbeiter keine Beiträge an die Urlaubskasse ab. In
den Jahren 2003, 2005 und 2007 und 2009 wurde K zur Abführung der Beiträge
rechtskräftig verurteilt.
Trotz der teilweise schon vorliegenden arbeitsgerichtlichen Urteile waren die Verpflichtungen der K zur Abführung der Beiträge nicht in den Bilanzen der K zum bis passiviert. Die (erklärungsgemäßen) Steuerbescheide für 2000 bis 2004 wurden bestandskräftig.