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Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
(1) Die Anforderung u. a. von Mietverträgen durch das FA beim Vermieter (Stpfl.) nach § 97 AO muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. (2) Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist. (3) Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig (Bezug: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e, Art. 6 Abs. 4 DSGVO; § 96 Abs. 2 FGO; § 42 BDSG; § 29b, § 93, § 97 AO).
Im Urteilsfall hatte das FA zur Überprüfung von Vermietungseinkünften u. a. Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen angefordert. Hierauf legte die Klägerin eine Aufstellung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betrieb...