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NWB 46/2024 S. 3176

LkSG | Prüfung des Vorliegens von LkSG-Berichten erst ab dem

Am ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Seit dem müssen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des LkSG erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt nunmehr mit, dass das BAFA erstmalig zum Stichtag das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen wird. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das Bundesamt die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum beim BAFA vorliegt. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten (s. §§ 410 Abs. 1 LkSG) sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, wer...

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