BGH Beschluss v. - 2 StR 422/24

Instanzenzug: LG Aachen Az: 69 KLs 11/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Der Schuldspruch bedarf in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom (KCanG; BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten und als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte ist somit des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG schuldig, weil nach den getroffenen Feststellungen die Wirkstoffmenge – auch nach neuer Rechtslage – über dem Grenzwert von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) für eine nicht geringe Menge liegt (vgl. , StV 2024, 587 Rn. 27).

3Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der teilgeständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

42. Die auf Grund der gesetzlichen Neuregelung erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs.

5Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne der § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG angenommen, die Strafe indes mit Blick auf das seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Konsumcannabisgesetz einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren und damit dem Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG für minder schwere Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis entnommen. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht ausgehend von der seit dem geltenden Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte, zumal der Umstand, dass es sich bei Marihuana und Haschisch um eine „weiche Droge“ handelt, nach neuer Gesetzeslage nicht mehr zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 536/23, Rn. 17; vom – 6 StR 116/24, NStZ–RR 2024, 215, 216).

63. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges                         Meyberg                         Grube

                    Lutz                         Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR422.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-78795