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BZSt - St III 1 - S 0305/24/00635 BStBl 2024 I S. 1269

Öffentliche Bekanntmachung über die Vergabe und Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 1 Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung vom (BGBl 2024 I Nr. 293) [1]) und zugleich Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 8 der Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten vom (BGBl 2024 I Nr. 220)

Mitteilung über die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in den Fällen des § 3 Absatz 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.; § 139c Abgabenordnung) wird am 24. Oktober 2024 eingeführt.

Sofern einem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung) bis zum eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf der Grundlage von § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG) erteilt wurde, entspricht diese ab dem der W-IdNr. (§ 1 Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung). Der W-IdNr. wird zusätzlich das Unterscheidungsmerkmal „-00001“ angefügt. Sollte Ihnen Ihre USt-IdNr. nicht mehr vorliegen, können Sie ab eine elektronische Mitteilung Ihrer W-IdNr. unter folgendem Link veranlassen: www.bzst.de/erneuteMitteilungWidnr. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes wird die W-IdNr. zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen verwendet.

In allen anderen Fällen beginnt die Vergabe der W-IdNr. stufenweise ab (§ 1 Absatz 3 und 4 i. V. m. § 3 Absatz 2 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung). Aufgrund der komplexen Rahmenbedingungen beim Initialaufbau des Verfahrens zur Vergabe der W-IdNr. und laufenden Pflege des Verfahrens ist eine zeitlich gestreckte Vergabe der W-IdNr. in mehreren Stufen erforderlich. Der Prozess der erstmaligen Vergabe der W-IdNr. (inkl. weiterer Unterscheidungsmerkmale) an wirtschaftlich Tätige soll insgesamt im Jahr 2026 abgeschlossen sein.

Die Vergabe der W-IdNr. durch das BZSt erfolgt von Amts wegen (§ 139a Absatz 1 i. V. m. § 139c Abgabenordnung).

Ergänzende Hinweise zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

An dem Verfahren zur Beantragung der USt-IdNr. nach § 27a UStG ändert sich nichts. Eine bereits erteilte USt-IdNr. bleibt neben der W-IdNr. bestehen.

Die Vergabe der W-IdNr. ersetzt nicht die gesonderte Beantragung einer USt-IdNr.: Da jeder wirtschaftlich Tätige eine W-IdNr. erhält, jedoch nicht jeder wirtschaftlich Tätige eine USt-IdNr. zur Verwendung im innergemeinschaftlichen Handel benötigt, muss diese nach § 27a Absatz 1 UStG wie bisher beim BZSt beantragt werden.

Zweck der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wirtschaftlich Tätige (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung) erhalten zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. Sie ist für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit - unabhängig von einer etwaigen Unterbrechung - gültig.

Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer und der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer

Die W-IdNr. soll als Merkmal der eindeutigen Identifizierung des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren dienen. Steuerpflichtige sowie Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, haben das Identifikationsmerkmal bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden künftig - nach Abschluss der erstmaligen Vergabe der W-IdNr. - anzugeben. Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der W-IdNr. (voraussichtlich im Jahr 2026) wird es daher nicht beanstandet, wenn ein wirtschaftlich Tätiger statt seiner W-IdNr. die Steuernummer angibt.

Die Angabe der W-IdNr. ist innerhalb dieses Übergangszeitraums optional. Dies gilt entsprechend, wenn ein Dritter auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Mitteilung steuerlicher Daten für den wirtschaftlich Tätigen verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle).

Die W-IdNr. dient gemäß § 2 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer (beWiNr.) für Unternehmen. Sie wird künftig im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert und dient dort zur eindeutigen und registerübergreifenden Identifizierung von Unternehmen.

Aufbau der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern. Sie entspricht im Aufbau der USt-IdNr. Die W-IdNr. wird zusätzlich um ein Unterscheidungsmerkmal (§ 1 Absatz 1 Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung) ergänzt.

Beispiel für eine W-IdNr. mit Unterscheidungsmerkmal: DE123456789-00001.

Bei Ausübung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten vergibt das BZSt ab dem 1. Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Über die Vergabe der weiteren Unterscheidungsmerkmale erfolgt zu gegebener Zeit eine gesonderte Information. Bis dahin wird die W-IdNr. nur mit dem Unterscheidungsmerkmal "-00001" vergeben.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben

Zur Weiterverarbeitung der Daten der W-IdNr. wird auf das Allgemeine Informationsschreiben der Finanzverwaltung zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung hingewiesen: https://www.bzst.de/DE/DasBZSt/Beauftragte/Datenschutz/Steckbriefe/steckbriefe_node.html.

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Statistischen Bundesamt wird auf die Datenschutzerklärung des Statistischen Bundesamtes hingewiesen: https://www.destatis.de/DE/Service/Datenschutz/_inhalt.html.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zur W-IdNr. erhalten Sie unter dem Internetauftritt des BZSt: www.bzst.de/widnr.

Allgemeine Informationen zum Basisregister und der beWiNr. erhalten Sie unter dem Internetauftritt des Statistischen Bundesamtes: https://www.destatis.de/Verwaltungsregister/DE/Basisregister/_inhalt.html.

BZSt v. - St III 1 - S 0305/24/00635

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1269
UR 2025 S. 199 Nr. 5
GAAAJ-78770

1BStBl 2024 I S. 1267