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FG Münster 02.09.2024 15 K 698/22 E, Kommentierte Nachricht BBK 23/2024 S. 1061

Einkommensteuer | Fahrtkosten eines Beamten bei faktischer Kettenabordnung

Ein Beamter, der für vier Jahre versetzt wird und dessen Versetzung mehrfach um jeweils maximal zwei Jahre verlängert wird, kann die Fahrtkosten zum neuen Einsatzort in tatsächlicher Höhe bzw. mit der Fahrtkostenpauschale von 0,30 € für Hin- und Rückfahrt absetzen. Er ist nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

[i]Kläger wurden als Dozenten in T für jeweils zehn Jahre tätig Der Streitfall betraf Ehegatten, die jeweils als verbeamtete Dozenten im öffentlichen Dienst zunächst in F (Klägerin) bzw. H (Kläger) tätig waren. Beide bewarben sich dann mit Erfolg im Jahr 2012 (Klägerin) bzw. 2013 (Kläger) um eine Dozentenstelle in T. Die Klägerin wurde ab 2012 für vier Jahre nach T versetzt. Vor Ablauf der vier Jahre wurde der Verwendungszeitraum um zwei Jahre bis einschließlich 2018 und anschließend nochmal um jeweils zwei Jahre bis einschließli...

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Fahrtkosten eines Beamten bei faktischer Kettenabordnung

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