BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 16/21

Instanzenzug: Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 5/20nachgehend Az: AnwZ (Brfg) 16/21 Beschluss

Gründe

1Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom mit Beschluss vom abgelehnt. Daraufhin gestellte Ablehnungsgesuche des Klägers, der zugleich u.a. die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, hat der Senat mit Beschluss vom verworfen. Dagegen hat der Kläger unter dem Anhörungsrüge erhoben, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Ablehnungsverfahrens gestellt und nunmehr auch die an dem Beschluss des Senats vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

21. Diese Ablehnungsgesuche des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) sind mangels schlüssiger Darlegung eines Ablehnungsgrundes unzulässig.

3a) Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters rechtfertigen. Es genügt nicht, unterschiedslos alle beteiligten Richter abzulehnen, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 155/22, juris Rn. 1; vom - III ZR 100/19, juris Rn. 3; vom - III ZB 37/15, juris Rn. 3; vom - III ZA 11/15, juris Rn. 3; vom - III ZR (Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; vom - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 und vom - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; jew. mwN).

4b) Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Ernsthafte Umstände, die die Befangenheit der einzelnen erkennenden Richter bzw. Rechtsanwälte rechtfertigen, werden nicht dargetan.

5Die Beanstandungen des Klägers beziehen sich darauf, dass die abgelehnten Personen seine Befangenheitsgesuche gegen die an dem Beschluss vom mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen als rechtsmissbräuchlich angesehen und als unzulässig verworfen haben. Die Entscheidung sei Ausdruck einer "Hasskriminalität" gegen seine Person. Dieses Vorbringen, mit dem der Kläger sich gegen die ihm ungünstige Rechtsauffassung der an dem Beschluss vom betreffend seine Ablehnungsgesuche Mitwirkenden richtet, ist erkennbar nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Personen zu begründen (vgl. u.a., juris Rn. 3; , NJW-RR 2012, 61 Rn. 7). Denn Anhaltpunkte dafür, dass die - auch zur unterbliebenen Einholung dienstlicher Stellungnahmen wie zur Besetzung der Spruchgruppe - an die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpfende Entscheidung auf einer willkürlichen, offensichtlich unhaltbaren Auslegung oder Handhabung des Gesetzes beruhen und daher konkret Anlass zu der Annahme geben könnte, die abgelehnten Richter seien nicht mehr unvoreingenommen, ergeben sich daraus nicht.

62. Die Anhörungsrüge ist zwar statthaft (vgl. BVerfGE 119, 292, 301; , NJW-RR 2022, 138 Rn. 16), aber unzulässig erhoben. Denn sie genügt den Darlegungsanforderungen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht.

7a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargelegt, wenn letztlich nur beanstandet wird, das Gericht sei der Rechtsauffassung der Partei nicht gefolgt; die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung kann mit der Anhörungsrüge nicht überprüft werden (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 1027 Rn. 3; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 152a Rn. 18). Allein hierauf zielt jedoch das Vorbringen des Klägers. Denn die von ihm monierte Überraschungsentscheidung begründet er lediglich damit, dass er mit einer abschlägigen Bescheidung seiner Ablehnungsgesuche nicht habe rechnen müssen.

8b) Auch in der Sache hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben können. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche des Klägers ebenso umfassend zur Kenntnis genommen und bedacht, aber nicht für durchgreifend erachtet, wie den weiteren für ihre Bescheidung erheblichen Akteninhalt. Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Kläger nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

93. Der Antrag des Klägers, das Ablehnungsverfahren wiederaufzunehmen, ist bereits unstatthaft. Auch Anfechtungsgründe, die eine Vorentscheidung betreffen sollen (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, § 583 ZPO), sind gegen die Endentscheidung geltend zu machen. Eine gesonderte Wiederaufnahmeklage hinsichtlich des Ablehnungsverfahrens findet - wofür schon § 579 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO spricht - nicht statt (vgl. allgemein BayVGHE 4, 228; Büscher in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 583 Rn. 9; BeckOK VwGO/Peters, § 153 Rn. 1 [Stand: ]). Der Senat kann insoweit ebenfalls durch Beschluss entscheiden (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 535 mwN).

104. Die vom Kläger hilfsweise begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kam vor den hier zu treffenden Entscheidungen nicht in Betracht.

Schoppmeyer                                                      

                                               

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180624BANWZ.BRFG.16.21.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-78720