Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die E-Rechnung: Betroffene Unternehmen, Übermittlung und Annahme
Erläuterungen und Hinweise zum finalen (Teil 1)
Das BMF hat am das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG veröffentlicht. Durch das Einführungsschreiben zur obligatorischen Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025 erwartete die Praxis Erläuterungen und Ergänzungen. Inwiefern diese Erwartungen erfüllt wurden, zeigt diese Beitragsreihe auf. Rechtliche und praktische Lücken werden aufgezeigt und mit Handlungsempfehlungen versehen.
.
I. Überblick
[i]Inländische B2B-UmsätzeDie obligatorische Verwendung der E-Rechnung betrifft grundsätzlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Davon ausgenommen sind
Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind,
Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € (§ 33 UStDV) sowie
Fahrausweise (§ 34 UStDV).
An [i]Nur Entgegennahme einer E-Rechnung ab 1.1.2025 verpflichtenddieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nur die Entgegennahme einer E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich für Umsätze und Rechnungslegung nach dem verpflichtend ist. Für den debitorischen Bereich gibt es Übergangsregelungen.
Mit der Einführung der (inländischen) E-Rechnung ist der erste von drei Schritten getan.
Der Drei-Stufen-Plan:
Erste Stufe: [i]Erste Stufe
Einführung der E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich ab .
Es bestehen Befreiungs- und Übergangsregelungen.
Übermittlung z. B. per E-Mail-Anhang, aber einheitliches Format der E-Rechnung.
Bilaterale Vereinbarungen zur Verschlüsselung der Rechnungsdaten sind möglich.S. 1021
Zweite Stufe: [i]Zweite Stufe
Einführung eines Meldesystems (V- oder Y-Modell) im inländischen B2B-Bereich.
Der Rechnungsaustausch, wie auch die Rechnungsberichtigung müssen standardisiert (als Datensatz) erfolgen.
Bilaterale Verschlüsselungen sind dann nicht (mehr) möglich.
Zeitpunkt steht noch nicht fest, u. U. ab 2028.
Dritte Stufe: [i]Dritte Stufe
EU-weites E-Rechnungsaustauschverfahren ab .
Wegfall der Sammelrechnungen.
Wegfall der Zusammenfassenden Meldungen.
Mit Einschränkung der Bargeldzahlungen könnte auch die USt-Voranmeldung entfallen.